DubbeDynamics

Rechtliches

Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

Version 2.0 · Stand: Juni 2026

Präambel

1. Die DubbeDynamics GmbH beschafft Waren, Komponenten, Maschinen, Apparate, Baugruppen, Ersatzteile, technische Dienstleistungen, Engineering-, Fertigungs-, Montage-, Dokumentations-, Prüf-, Inspektions- und sonstige Projektleistungen für industrielle Anwendungen, insbesondere im Bereich technischer Anlagen, Prozesslösungen, Sondermaschinen, Apparatebau und projektbezogener Beschaffung.

2. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) dienen dazu, einheitliche, klare und belastbare Regelungen für Bestellungen der DubbeDynamics GmbH als Auftraggeberin zu schaffen. Sie berücksichtigen insbesondere Qualitäts-, Termin-, Dokumentations-, Exportkontroll-, Produkthaftungs-, IP-, Compliance- und Lieferkettenanforderungen, die bei technischen B2B-Projekten typischerweise wesentlich sind.

3. Die nachfolgenden Regelungen sind auf Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausgerichtet. Sie sind nicht für Verträge mit Verbrauchern bestimmt.

§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner und Vorrang individueller Vereinbarungen

1. Diese AEB gelten für sämtliche Bestellungen, Aufträge, Abrufe, Rahmenverträge, Einzelverträge, Lieferungen, Werkleistungen, Dienstleistungen, Beratungs-, Engineering-, Fertigungs-, Montage-, Dokumentations-, Prüf-, Service- und sonstigen Leistungen, welche die DubbeDynamics GmbH („DubbeDynamics“ oder „Auftraggeber“) bei Lieferanten, Dienstleistern, Herstellern, Unterauftragnehmern oder sonstigen Vertragspartnern („Auftragnehmer“) beauftragt.

2. Diese AEB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

3. Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen AEB abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn DubbeDynamics ihrer Geltung im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht, Leistungen annimmt oder Zahlungen leistet. Abweichende Bedingungen gelten nur, wenn DubbeDynamics ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

4. Diese AEB gelten auch für künftige Bestellungen und Geschäftsbeziehungen mit demselben Auftragnehmer, ohne dass DubbeDynamics erneut auf sie hinweisen muss.

5. Individuelle schriftliche Vereinbarungen, insbesondere Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Rahmenverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen, technische Spezifikationen, Lastenhefte, Zeichnungen, Projektvereinbarungen oder ausdrücklich vereinbarte Incoterms-Klauseln, haben Vorrang vor diesen AEB, soweit sie ausdrücklich abweichende Regelungen enthalten. Im Übrigen gelten diese AEB ergänzend.

6. Soweit einzelne Regelungen dieser AEB für bestimmte Leistungsarten, etwa Warenlieferungen, Werkleistungen, Dienstleistungen, Engineering, Software, Montage oder Dokumentation, nicht unmittelbar einschlägig sind, bleiben die übrigen Regelungen unberührt und gelten sinngemäß, soweit dies dem Vertragszweck entspricht.

§ 2 Bestellung, Auftragsannahme, Vertragsschluss und Änderungen

1. Bestellungen, Auftragsänderungen, Lieferabrufe und sonstige rechtsgeschäftliche Erklärungen von DubbeDynamics bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich oder einzelvertraglich eine strengere Form vorgeschrieben ist.

2. Der Vertrag kommt durch schriftliche oder textförmliche Annahme der Bestellung durch den Auftragnehmer, durch Auftragsbestätigung, durch vorbehaltlose Ausführung der Bestellung oder durch Lieferung bzw. Leistungserbringung zustande.

3. Weicht die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers von der Bestellung ab, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Abweichungen deutlich hervorzuheben. Abweichungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn DubbeDynamics ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmt. Schweigen von DubbeDynamics gilt nicht als Zustimmung.

4. Der Auftragnehmer hat Bestellungen unverzüglich zu prüfen und DubbeDynamics unverzüglich auf erkennbare Unklarheiten, Widersprüche, Unvollständigkeiten, technische Risiken, Terminrisiken, Exportkontrollrisiken oder sonstige Umstände hinzuweisen, die eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung gefährden könnten.

5. Änderungen des Liefer- oder Leistungsumfangs, der technischen Spezifikation, der Termine, der Dokumentation, der Prüfanforderungen, der Verpackung, der Lieferklausel oder sonstiger Vertragsbestandteile bedürfen der vorherigen Zustimmung von DubbeDynamics in Textform.

6. Kostenvoranschläge, Angebote, Machbarkeitsprüfungen, technische Vorabklärungen und sonstige Angebotsleistungen des Auftragnehmers sind unentgeltlich, sofern nicht vorab ausdrücklich schriftlich eine Vergütung vereinbart wurde.

§ 3 Leistungsumfang, Beschaffenheit, technische Verantwortung und Stand der Technik

1. Der Auftragnehmer schuldet die vollständige, fachgerechte, mangelfreie, termingerechte und zweckentsprechende Erbringung der bestellten Leistungen einschließlich aller Nebenleistungen, die zur Erreichung des vertraglich vorausgesetzten Zwecks erforderlich sind.

2. Alle Leistungen müssen den vereinbarten Spezifikationen, Zeichnungen, Lastenheften, Datenblättern, Normen, Qualitätsanforderungen, Sicherheitsanforderungen, Dokumentationsanforderungen, Prüfanforderungen und sonstigen Vorgaben von DubbeDynamics entsprechen.

3. Soweit keine konkrete Spezifikation vereinbart ist, müssen die Leistungen für die gewöhnliche Verwendung sowie für die dem Auftragnehmer erkennbare vertraglich vorausgesetzte Verwendung geeignet sein und dem anerkannten Stand der Technik entsprechen.

4. Der Auftragnehmer trägt die alleinige Verantwortung für die technische Richtigkeit, Funktionsfähigkeit, Sicherheit, Konformität und Eignung seiner Leistungen. Freigaben, Prüfungen, Kommentare, Vorschläge, Empfehlungen, Mitwirkungen oder Inspektionen durch DubbeDynamics entbinden den Auftragnehmer nicht von dieser Verantwortung.

5. Der Auftragnehmer hat DubbeDynamics unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn er Bedenken gegen Vorgaben, Spezifikationen, Materialien, Konstruktionen, Termine, Prüfmethoden oder sonstige Anforderungen von DubbeDynamics hat.

6. Für Lieferungen oder Leistungen, die für industrielle Anlagen, Maschinen, Apparate, Druckgeräte, elektrische Ausrüstung, Steuerungen, sicherheitsrelevante Anwendungen oder vergleichbare technische Systeme bestimmt sind, hat der Auftragnehmer alle einschlägigen gesetzlichen, behördlichen und technischen Anforderungen einzuhalten, soweit diese auf seine Leistung anwendbar sind.

§ 4 Unterlagen, Eigentum, Werkzeuge, Beistellungen und Rückgabepflichten

1. Alle von DubbeDynamics bereitgestellten oder bezahlten Zeichnungen, Modelle, Muster, Werkzeuge, Vorrichtungen, Formen, Schablonen, Berechnungen, Spezifikationen, Daten, Datenträger, Software, Dokumentationen, Lastenhefte, Konzepte, Stücklisten, Prozessinformationen und sonstigen Unterlagen bleiben Eigentum von DubbeDynamics oder gehen, soweit rechtlich zulässig, mit Erstellung bzw. Bezahlung in das Eigentum von DubbeDynamics über.

2. Der Auftragnehmer darf die in Absatz 1 genannten Gegenstände und Informationen ausschließlich zur Erfüllung der jeweiligen Bestellung verwenden. Eine Nutzung für eigene Zwecke, für Dritte, für andere Projekte, für Referenzen, für Reverse Engineering oder für die Entwicklung konkurrierender Lösungen ist unzulässig.

3. Eine Weitergabe an Dritte, insbesondere Unterauftragnehmer, Lieferanten, Berater oder verbundene Unternehmen des Auftragnehmers, ist nur zulässig, soweit dies zur Vertragserfüllung zwingend erforderlich ist und DubbeDynamics dem nicht widersprochen hat. Der Auftragnehmer hat diese Dritten mindestens in gleichem Umfang zu verpflichten.

4. Der Auftragnehmer hat beigestellte Werkzeuge, Modelle, Muster, Materialien, Teile und Unterlagen sorgfältig zu verwahren, gegen Verlust, Beschädigung, Diebstahl, Feuer, Wasser und sonstige Risiken angemessen zu versichern und auf Verlangen von DubbeDynamics jederzeit herauszugeben.

5. Nach Erledigung der Bestellung oder auf Verlangen von DubbeDynamics sind alle Unterlagen, Kopien, Datenträger, Werkzeuge, Beistellungen, Muster und sonstigen Gegenstände unverzüglich und kostenfrei zurückzugeben oder nach Weisung von DubbeDynamics nachweislich zu löschen bzw. zu vernichten, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

6. Zurückbehaltungsrechte des Auftragnehmers an Unterlagen, Werkzeugen, Beistellungen oder sonstigem Eigentum von DubbeDynamics sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

§ 5 Geheimhaltung, Know-how-Schutz und Referenzverbot

1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche Informationen, Unterlagen, Zeichnungen, Spezifikationen, kaufmännischen Daten, technischen Daten, Prozessinformationen, Preise, Bezugsquellen, Kundeninformationen, Projektinformationen, Know-how und sonstige nicht offenkundige Informationen, die er im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhält, streng vertraulich zu behandeln.

2. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zur Erfüllung der jeweiligen Bestellung verwendet werden. Eine Weitergabe an Dritte ist nur zulässig, soweit dies zur Vertragserfüllung zwingend erforderlich ist und die Dritten zuvor in Textform zur Geheimhaltung verpflichtet wurden.

3. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die nachweislich ohne Verstoß gegen diese AEB öffentlich bekannt sind, dem Auftragnehmer bereits rechtmäßig bekannt waren oder dem Auftragnehmer rechtmäßig von einem Dritten ohne Geheimhaltungspflicht offengelegt wurden.

4. Die Geheimhaltungspflicht gilt für die Dauer der Geschäftsbeziehung und für zehn Jahre nach deren Beendigung fort. Für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes gilt die Geheimhaltungspflicht zeitlich unbegrenzt, solange die jeweilige Information ein Geschäftsgeheimnis darstellt.

5. Die Verwendung des Namens, der Firma, des Logos, der Projekte, Bestellungen oder Geschäftsbeziehung mit DubbeDynamics zu Referenz-, Marketing-, Presse-, Veröffentlichungs- oder Werbezwecken ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von DubbeDynamics unzulässig.

6. Bei Verstößen gegen Geheimhaltungs-, Nutzungs- oder Referenzverbote haftet der Auftragnehmer für alle daraus entstehenden Schäden und stellt DubbeDynamics von Ansprüchen Dritter frei, soweit der Verstoß aus seiner Sphäre stammt.

§ 6 Qualitätssicherung, Lieferantenqualifikation, Audits und Inspektionen

1. Der Auftragnehmer hat ein angemessenes, wirksames und dokumentiertes Qualitätssicherungssystem zu unterhalten, das Art, Umfang, Risiko und Bedeutung der geschuldeten Leistungen entspricht. Soweit vereinbart, hat der Auftragnehmer einschlägige Zertifizierungen, insbesondere nach ISO 9001 oder vergleichbaren Standards, aufrechtzuerhalten und nachzuweisen.

2. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass seine Leistungen fortlaufend kontrolliert, geprüft und dokumentiert werden. Prüfpläne, Prüfprotokolle, Messberichte, Materialzeugnisse, Schweißdokumentationen, Kalibrierzertifikate, Konformitätsnachweise und sonstige Qualitätsdokumente sind auf Verlangen vorzulegen.

3. DubbeDynamics ist berechtigt, nach angemessener Vorankündigung während der üblichen Geschäftszeiten Audits, Inspektionen, Fortschrittskontrollen, Qualitätsprüfungen oder Dokumentenprüfungen beim Auftragnehmer sowie, soweit erforderlich, bei dessen wesentlichen Unterauftragnehmern durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen.

4. Audits und Inspektionen können insbesondere Fertigungsstätten, Montagebereiche, Lager, Prüfbereiche, Qualitätsmanagementsysteme, Dokumentationsstände, Materialrückverfolgbarkeit, Liefertermine, Arbeitssicherheit, Umweltanforderungen, Exportkontrolle und Compliance betreffen.

5. Inspektionen, Audits, Freigaben oder Kommentare von DubbeDynamics stellen keine Abnahme dar, bewirken keinen Gefahrübergang, begrenzen keine Mängelrechte und entbinden den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortung für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung.

6. Der Auftragnehmer hat festgestellte Abweichungen unverzüglich zu bewerten, Abstellmaßnahmen einzuleiten, DubbeDynamics über Ursachen und Maßnahmen zu informieren und die Wirksamkeit der Maßnahmen nachzuweisen.

§ 7 Termine, Lieferverzug, Vertragsstrafe und Ersatzvornahme

1. Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine sowie Meilensteine sind verbindlich. Maßgeblich ist der Eingang der mangelfreien und vollständigen Leistung am vereinbarten Bestimmungsort einschließlich aller geschuldeten Dokumente, Nachweise und Kennzeichnungen.

2. Der Auftragnehmer hat DubbeDynamics unverzüglich schriftlich zu informieren, sobald er erkennt oder erkennen muss, dass Termine, Meilensteine, Qualität, Mengen, Dokumentation oder sonstige Anforderungen nicht eingehalten werden können. Die Mitteilung entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortung und Haftung.

3. Vorzeitige Lieferungen, Teillieferungen oder Mehrlieferungen bedürfen der vorherigen Zustimmung von DubbeDynamics. DubbeDynamics ist berechtigt, nicht vereinbarte vorzeitige Lieferungen auf Kosten und Risiko des Auftragnehmers zurückzuweisen oder einzulagern.

4. Gerät der Auftragnehmer schuldhaft mit einem verbindlichen Termin in Verzug, ist DubbeDynamics berechtigt, für jeden angefangenen Kalendertag des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Netto-Auftragswerts der verspäteten Leistung, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Netto-Auftragswerts der verspäteten Leistung, zu verlangen.

5. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens sowie sonstiger gesetzlicher und vertraglicher Rechte, insbesondere Rücktritt, Kündigung, Schadensersatz statt der Leistung und Ersatzvornahme, bleibt vorbehalten. Eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf einen geltend gemachten Verzugsschaden angerechnet.

6. DubbeDynamics kann die Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend machen, auch wenn sie sich diese bei Annahme der verspäteten Leistung nicht ausdrücklich vorbehalten hat, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

7. Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist oder bei besonderer Dringlichkeit, ernsthafter und endgültiger Leistungsverweigerung oder Gefährdung wesentlicher Projekttermine ist DubbeDynamics berechtigt, die geschuldete Leistung auf Kosten und Risiko des Auftragnehmers selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.

8. Der Auftragnehmer hat DubbeDynamics im Falle einer Ersatzvornahme alle hierfür erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zeichnungen, Daten, Softwarestände, Lizenzen und Nutzungsrechte unverzüglich zur Verfügung zu stellen und DubbeDynamics von entgegenstehenden Rechten Dritter freizustellen.

§ 8 Preise, Rechnungsstellung, Zahlungen, Skonto und Zurückbehaltungsrechte

1. Vereinbarte Preise sind Festpreise und verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, einschließlich aller Nebenkosten, insbesondere Verpackung, Kennzeichnung, Dokumentation, Prüfungen, Zertifikate, Versandvorbereitung, Transport bis zum vereinbarten Lieferort gemäß Lieferklausel, Versicherung, Zölle, Abgaben und sonstige Kosten, jedoch zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.

2. Rechnungen sind prüffähig, vollständig und unter Angabe der Bestellnummer, Positionsnummer, Projektnummer, Liefermenge, Leistungszeitraum, Leistungsbeschreibung, Lieferort, steuerlichen Pflichtangaben und gegebenenfalls vereinbarter Nachweise einzureichen.

3. Zahlungsfristen beginnen erst, wenn DubbeDynamics eine ordnungsgemäße, prüffähige Rechnung erhalten hat und die Leistung vollständig, vertragsgemäß, mangelfrei und einschließlich aller geschuldeten Dokumente erbracht wurde.

4. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgen Zahlungen nach Wahl von DubbeDynamics innerhalb von 14 Kalendertagen mit 3 % Skonto, innerhalb von 30 Kalendertagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 60 Kalendertagen netto.

5. Bei Annahme verfrühter Lieferungen beginnt die Zahlungsfrist frühestens mit dem vereinbarten Liefertermin.

6. Zahlungen, auch vorbehaltlose Zahlungen, stellen keine Anerkennung ordnungsgemäßer, vollständiger oder mangelfreier Leistung, keine Abnahme und keinen Verzicht auf Rechte von DubbeDynamics dar.

7. DubbeDynamics stehen gesetzliche Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte uneingeschränkt zu. Dies gilt auch für Forderungen von DubbeDynamics gegen mit dem Auftragnehmer verbundene Unternehmen, soweit gesetzlich zulässig.

8. Streitigkeiten über Vergütungsansprüche berechtigen den Auftragnehmer nicht, seine Leistungen einzustellen, zurückzuhalten oder zu verzögern, sofern DubbeDynamics den unstreitigen Teil bezahlt oder zur Zahlung anbietet.

§ 9 Lieferung, Verpackung, Versand, Gefahrübergang und Incoterms® 2020

1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, erfolgen Lieferungen DDP Bad Dürkheim, Deutschland, gemäß Incoterms® 2020. Wird ein anderer Bestimmungsort in der Bestellung genannt, gilt DDP an diesen Bestimmungsort gemäß Incoterms® 2020, soweit nichts anderes vereinbart ist.

2. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bis zur vertragsgemäßen Übergabe am vereinbarten Bestimmungsort und, soweit eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich erforderlich ist, bis zur Abnahme.

3. Die Verpackung muss transport-, lager-, umwelt- und produktsicher sowie für die Art der Ware, die Transportbedingungen und den Bestimmungsort geeignet sein. Verpackungen sind auf das erforderliche Maß zu beschränken und möglichst recyclingfähig zu wählen.

4. Der Auftragnehmer hat alle Versand-, Zoll-, Export-, Import-, Gefahrgut-, Sicherheits-, Kennzeichnungs- und Begleitdokumente vollständig, richtig und rechtzeitig beizubringen.

5. Auf allen Versandpapieren, Lieferscheinen, Rechnungen, Verpackungseinheiten und sonstigen Begleitdokumenten sind die Bestellnummer von DubbeDynamics, Positionsnummer, Projektnummer, Materialnummer sowie vertraglich vereinbarte Kennzeichnungen anzugeben.

6. Fehlen erforderliche Angaben oder Dokumente, trägt der Auftragnehmer alle daraus entstehenden Folgen, insbesondere Verzögerungen, Lagerkosten, Zusatzkosten, Stillstandskosten, Zollkosten und sonstige Schäden.

§ 10 Dokumentation, CE, Konformität, technische Nachweise und Kennzeichnung

1. Die Lieferung bzw. Leistung umfasst, soweit für den Vertragszweck, die Spezifikation, gesetzliche Anforderungen oder die industrielle Verwendung erforderlich, die vollständige technische Dokumentation.

2. Zur technischen Dokumentation können insbesondere Bedienungsanleitungen, Wartungsanleitungen, Montageanleitungen, Ersatzteillisten, Stücklisten, Zeichnungen, Datenblätter, Prüfprotokolle, Materialzeugnisse, Konformitäts- und Einbauerklärungen, Risikobeurteilungen, Schweißdokumentationen, Druckprüfnachweise, Kalibrierzertifikate, Softwaredokumentation, Schnittstellenbeschreibungen und Sicherheitsdatenblätter gehören.

3. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass CE-relevante Lieferungen und Leistungen alle anwendbaren EU-Vorschriften erfüllen und die erforderlichen Konformitätsbewertungen, Risikobeurteilungen, technischen Unterlagen, Kennzeichnungen und Erklärungen ordnungsgemäß bereitgestellt werden.

4. Erforderliche Dokumentation ist spätestens mit Lieferung, bei abnahmepflichtigen Leistungen spätestens zur Abnahme vollständig und prüffähig zu übergeben, sofern kein früherer Termin vereinbart ist.

5. Unvollständige, fehlerhafte oder nicht prüffähige Dokumentation gilt als Leistungs- bzw. Liefermangel und kann die Fälligkeit von Zahlungen sowie die Abnahme hindern.

6. DubbeDynamics ist berechtigt, Dokumentation im Rahmen des Vertragszwecks zu verwenden, zu vervielfältigen, an Kunden, Betreiber, Behörden, Prüforganisationen, Versicherer, Berater oder sonstige projektbeteiligte Dritte weiterzugeben und in technische Gesamtdokumentationen zu integrieren.

§ 11 Abnahme, FAT, SAT, Prüfungen und Inbetriebnahmeunterstützung

1. Soweit eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich erforderlich ist, erfolgt die Abnahme erst nach vollständiger, mangelfreier und vertragsgemäßer Leistungserbringung einschließlich vollständiger Dokumentation.

2. Factory Acceptance Tests (FAT), Site Acceptance Tests (SAT), Zwischenprüfungen, Werksabnahmen, Inspektionen, Dokumentationsprüfungen oder sonstige Prüfungen erfolgen nach den vertraglich vereinbarten Kriterien. Fehlen solche Kriterien, gelten die anerkannten Regeln der Technik, die vereinbarte Spezifikation und der vertraglich vorausgesetzte Zweck.

3. Der Auftragnehmer hat Prüfungen rechtzeitig vorzubereiten, erforderliche Prüfmittel, Messmittel, Personal, Dokumente, Medien, Sicherheitsmaßnahmen und Nachweise bereitzustellen und DubbeDynamics rechtzeitig zur Teilnahme einzuladen.

4. Die Durchführung oder Teilnahme an FAT, SAT, Werksprüfung, Inspektion oder sonstiger Prüfung stellt keine Abnahme dar, sofern nicht ausdrücklich schriftlich eine Abnahme erklärt wird.

5. Werden bei Prüfungen Mängel, Abweichungen oder Dokumentationslücken festgestellt, hat der Auftragnehmer diese unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen und die Prüfung auf Verlangen von DubbeDynamics zu wiederholen.

6. Kosten zusätzlicher oder wiederholter Prüfungen, die durch Mängel, Abweichungen, fehlende Vorbereitung oder fehlende Dokumentation des Auftragnehmers erforderlich werden, trägt der Auftragnehmer.

7. Eine Nutzung oder Inbetriebnahme durch DubbeDynamics zu Prüf-, Integrations- oder Projektzwecken gilt nicht als Abnahme, sofern DubbeDynamics die Abnahme nicht ausdrücklich erklärt.

§ 12 Gefahrstoffe, Gefahrgut, Produktsicherheit, Umwelt und Arbeitssicherheit

1. Der Auftragnehmer hat vor Annahme der Bestellung zu prüfen, ob die bestellten Waren, Stoffe, Gemische, Bauteile, Komponenten, Verpackungen oder sonstigen Leistungsbestandteile als Gefahrstoffe, Gefahrgüter oder sonst regulierte Stoffe einzustufen sind.

2. Der Auftragnehmer hat DubbeDynamics unverzüglich und vollständig über alle einschlägigen Einstufungen, Kennzeichnungen, Sicherheitsanforderungen, Transportvorschriften, Lageranforderungen, Verwendungsbeschränkungen, Entsorgungsvorgaben und sonstigen regulatorischen Anforderungen zu informieren.

3. Gefahrstoffe und Gefahrgüter sind nach allen anwendbaren nationalen und internationalen Vorschriften ordnungsgemäß zu verpacken, zu kennzeichnen, zu deklarieren, zu transportieren und mit den erforderlichen Sicherheitsdatenblättern, Transportdokumenten und Notfallinformationen zu versehen.

4. Der Auftragnehmer ist verantwortlich für Schäden, Verzögerungen, Kosten, Bußgelder, behördliche Maßnahmen oder sonstige Nachteile, die aus fehlerhaften, unvollständigen oder verspäteten Angaben, Kennzeichnungen, Deklarationen oder Verstößen gegen Gefahrstoff-, Gefahrgut-, Umwelt- oder Produktsicherheitsvorschriften resultieren.

5. Bei Tätigkeiten auf Standorten von DubbeDynamics oder deren Kunden hat der Auftragnehmer alle geltenden Arbeitsschutz-, Sicherheits-, Umwelt-, Zugangs-, Hygiene-, Brandschutz- und Standortvorschriften einzuhalten und seine Mitarbeiter sowie Unterauftragnehmer entsprechend zu unterweisen.

6. DubbeDynamics ist berechtigt, Arbeiten zu unterbrechen oder abzulehnen, wenn Sicherheits-, Umwelt- oder Gesundheitsrisiken bestehen oder erforderliche Nachweise, Unterweisungen oder Genehmigungen fehlen.

§ 13 Exportkontrolle, Sanktionen, Endverwendung und Ursprungsnachweise

1. Der Auftragnehmer hat alle anwendbaren Exportkontroll-, Zoll-, Embargo-, Sanktions- und Außenwirtschaftsvorschriften einzuhalten, einschließlich solcher Vorschriften der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland, der Vereinigten Staaten von Amerika und sonstiger anwendbarer Rechtsordnungen, soweit diese im Einzelfall einschlägig sind.

2. Der Auftragnehmer hat DubbeDynamics spätestens mit Auftragsannahme schriftlich mitzuteilen, ob Lieferungen, Software, Technologien, technische Dokumente oder sonstige Leistungen Exportbeschränkungen, Genehmigungspflichten, Re-Exportbeschränkungen, Sanktionsvorschriften oder sonstigen außenwirtschaftsrechtlichen Beschränkungen unterliegen.

3. Der Auftragnehmer stellt DubbeDynamics alle erforderlichen Informationen zur Verfügung, insbesondere Exportkontrollklassifizierungen, Güterlistenpositionen, ECCN, AL-Nummern, Zolltarifnummern, Ursprungsland, Präferenznachweise, Lieferantenerklärungen und Angaben zur Endverwendung, soweit diese für die Bestellung relevant sind.

4. Der Auftragnehmer garantiert, dass er, seine gesetzlichen Vertreter, wirtschaftlich Berechtigten, eingesetzten Unterauftragnehmer und wesentlichen Vorlieferanten nicht auf anwendbaren Sanktionslisten geführt werden, soweit dies rechtlich zulässig überprüfbar ist.

5. DubbeDynamics ist berechtigt, die Annahme, Ausführung, Zahlung oder Weiterverwendung von Leistungen zu verweigern, soweit exportkontroll-, zoll-, embargo- oder sanktionsrechtliche Bedenken bestehen oder erforderliche Informationen bzw. Genehmigungen fehlen.

6. Der Auftragnehmer stellt DubbeDynamics von allen Schäden, Kosten, Bußgeldern, Ansprüchen und Nachteilen frei, die aus Verstößen des Auftragnehmers gegen Exportkontroll-, Zoll-, Embargo- oder Sanktionsvorschriften entstehen.

§ 14 Mängelhaftung, Untersuchungsobliegenheiten, Nacherfüllung und Rückgriff

1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass seine Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln sind, den vereinbarten Beschaffenheiten entsprechen, für den vertraglich vorausgesetzten Zweck geeignet sind, dem Stand der Technik entsprechen und alle anwendbaren gesetzlichen, behördlichen, technischen, Sicherheits-, Umwelt- und Qualitätsanforderungen erfüllen.

2. DubbeDynamics wird gelieferte Waren innerhalb angemessener Frist auf äußerlich erkennbare Abweichungen prüfen. Mängel, die erst bei Verarbeitung, Inbetriebnahme, Integration, Prüfung, Abnahme oder Nutzung erkennbar werden, können nach Entdeckung gerügt werden. Der Auftragnehmer verzichtet insoweit auf den Einwand verspäteter Rüge, soweit gesetzlich zulässig.

3. Bei Mängeln stehen DubbeDynamics die gesetzlichen Mängelrechte uneingeschränkt zu. DubbeDynamics kann nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen, soweit gesetzlich zulässig.

4. Der Auftragnehmer hat alle zum Zweck der Mangelprüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, insbesondere Kosten für Fehlersuche, Ausbau, Einbau, Demontage, Montage, Transport, Fracht, Verpackung, Versicherung, Zölle, Reise, Arbeitszeit, Prüfungen, Wiederholungsprüfungen, technische Abnahmen, Dokumentationsanpassungen und Stillstandskosten, soweit diese durch den Mangel verursacht sind.

5. In dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, zur Einhaltung von Projektterminen oder bei Gefahr für Betriebssicherheit, Umwelt oder Gesundheit, ist DubbeDynamics berechtigt, Mängel auf Kosten des Auftragnehmers selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen, wenn eine vorherige Fristsetzung nicht zumutbar ist.

6. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang bzw. Abnahme, soweit nicht gesetzlich längere Fristen gelten. Bei Leistungen für Bauwerke oder entsprechend verwendeten Sachen gelten die gesetzlichen längeren Fristen.

7. Für nachgebesserte, reparierte oder ersetzte Leistungen beginnt die Verjährungsfrist für den betroffenen Teil erneut, soweit gesetzlich zulässig; sie endet jedoch spätestens fünf Jahre, bei Bauwerksbezug spätestens sieben Jahre, nach dem ursprünglichen Gefahrübergang bzw. der ursprünglichen Abnahme.

8. Gesetzliche Rückgriffsansprüche, insbesondere Lieferantenregress, bleiben uneingeschränkt vorbehalten.

§ 15 Produkthaftung, Rückruf, Freistellung und Versicherungsschutz

1. Soweit der Auftragnehmer für einen Produktfehler, eine fehlerhafte Leistung, eine fehlerhafte Dokumentation, eine fehlerhafte Sicherheitsinformation oder einen Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Sicherheitsvorschriften verantwortlich ist, stellt er DubbeDynamics von Ansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern frei.

2. Die Freistellung umfasst insbesondere Schadensersatzansprüche, Aufwendungsersatzansprüche, Kosten der Rechtsverteidigung, Gutachterkosten, Rückrufkosten, Austauschkosten, Informationskosten, Transportkosten, Aus- und Einbaukosten sowie sonstige Kosten, die DubbeDynamics im Zusammenhang mit dem Produktfehler oder der Sicherheitsmaßnahme entstehen.

3. DubbeDynamics wird den Auftragnehmer, soweit möglich und zumutbar, über Art und Umfang von Rückruf-, Feld-, Sicherheits- oder Informationsmaßnahmen informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Die Pflicht zur Gefahrenabwehr und Schadensminderung bleibt hiervon unberührt.

4. Der Auftragnehmer hat für die Dauer der Geschäftsbeziehung und für einen angemessenen Zeitraum danach eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit angemessener Deckung zu unterhalten. Auf Verlangen hat er DubbeDynamics entsprechende Versicherungsnachweise, insbesondere Versicherungsbestätigung oder Deckungsbestätigung, vorzulegen.

5. Die Unterhaltung einer Versicherung begrenzt weder die Haftung des Auftragnehmers noch die Ansprüche von DubbeDynamics.

§ 16 Rechte Dritter, Schutzrechte, Software, Nutzungsrechte und Arbeitsergebnisse

1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die von ihm gelieferten Waren, Leistungen, Dokumentationen, Software, Designs, Zeichnungen, Arbeitsergebnisse und sonstigen Leistungsbestandteile keine Rechte Dritter verletzen, insbesondere keine Patente, Gebrauchsmuster, Designs, Marken, Urheberrechte, Geschäftsgeheimnisse oder sonstigen Schutzrechte.

2. Wird DubbeDynamics wegen einer tatsächlichen oder behaupteten Verletzung von Rechten Dritter in Anspruch genommen, stellt der Auftragnehmer DubbeDynamics auf erstes schriftliches Anfordern von allen Ansprüchen, Schäden, Kosten und Aufwendungen frei, soweit die Verletzung aus der Sphäre des Auftragnehmers stammt.

3. Der Auftragnehmer hat auf eigene Kosten sicherzustellen, dass DubbeDynamics die Leistungen vertragsgemäß nutzen kann. Dies kann insbesondere durch Beschaffung erforderlicher Nutzungsrechte, Modifikation, Austausch oder sonstige geeignete Maßnahmen erfolgen.

4. Soweit im Rahmen der Leistungserbringung Arbeitsergebnisse, Zeichnungen, Konstruktionen, Berechnungen, Software, Dokumentationen, Daten, Konzepte oder sonstige Ergebnisse entstehen, erhält DubbeDynamics mit vollständiger Zahlung ein räumlich, zeitlich und sachlich unbeschränktes, übertragbares, unterlizenzierbares Nutzungsrecht, soweit dies für den Vertragszweck, die Integration, den Betrieb, die Wartung, Reparatur, Änderung, Dokumentation, Weitergabe an Kunden und Ersatzbeschaffung erforderlich ist.

5. Vorbekannte Standardwerkzeuge, allgemeines Know-how, Bibliotheken, Methoden und Background-IP des Auftragnehmers verbleiben beim Auftragnehmer. Der Auftragnehmer räumt DubbeDynamics hieran jedoch die für den Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte ein.

6. Der Auftragnehmer darf Arbeitsergebnisse, die auf Vorgaben, Lastenheften, Zeichnungen, Daten, Spezifikationen oder Know-how von DubbeDynamics beruhen, ohne Zustimmung von DubbeDynamics nicht für Dritte verwenden.

§ 17 Unterauftragnehmer, Lieferkette, direkte Zahlungen und Erfüllungsgehilfen

1. Der Einsatz wesentlicher Unterauftragnehmer, insbesondere für Engineering, Fertigung, sicherheitsrelevante Komponenten, Dokumentation, Prüfungen, Software, Montage oder kritische Lieferbestandteile, bedarf der vorherigen Zustimmung von DubbeDynamics in Textform.

2. Der Auftragnehmer bleibt für Leistungen seiner Unterauftragnehmer, Lieferanten, Subunternehmer, Planungsbüros, Berater und sonstigen Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verhalten verantwortlich.

3. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass Unterauftragnehmer alle für ihre Leistungen relevanten vertraglichen Pflichten, insbesondere Geheimhaltung, Qualität, Dokumentation, Exportkontrolle, Compliance, Arbeitssicherheit, Schutzrechte und Auditrechte, erfüllen.

4. DubbeDynamics ist berechtigt, bei berechtigten Gründen Auskunft über wesentliche Unterauftragnehmer und deren Leistungsanteile zu verlangen.

5. DubbeDynamics kann berechtigte Forderungen von Unterauftragnehmern direkt an diese zahlen, wenn dies zur Vermeidung von Zurückbehaltungsrechten, Lieferstopps, Projektverzögerungen oder sonstigen Risiken erforderlich ist. Solche Zahlungen gelten im Verhältnis zum Auftragnehmer als Leistung an Erfüllungs statt, soweit die Forderung berechtigt war.

6. Der Auftragnehmer darf gegenüber Unterauftragnehmern keine Zurückbehaltungsrechte ausüben oder Leistungsstopps verursachen, die die Vertragserfüllung gegenüber DubbeDynamics gefährden, sofern dies vermeidbar ist.

§ 18 Compliance, ESG, Menschenrechte, Antikorruption und Lieferkettensorgfalt

1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle anwendbaren Gesetze und Vorschriften einzuhalten, insbesondere Antikorruptions-, Kartell-, Geldwäsche-, Außenwirtschafts-, Steuer-, Arbeits-, Sozial-, Menschenrechts-, Umwelt-, Datenschutz- und Arbeitsschutzvorschriften.

2. Der Auftragnehmer darf weder unmittelbar noch mittelbar unzulässige Vorteile anbieten, versprechen, gewähren, fordern oder annehmen. Dies gilt insbesondere gegenüber Amtsträgern, Kunden, Lieferanten, Mitarbeitern, Beratern und sonstigen Dritten.

3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu ethischem, integrem und gesetzestreuem Verhalten und orientiert sich an anerkannten Grundsätzen verantwortungsvoller Unternehmensführung, insbesondere im Hinblick auf Menschenrechte, faire Arbeitsbedingungen, Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit, Diskriminierungsverbot, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Ressourcenschonung.

4. Der Auftragnehmer hat angemessene Maßnahmen zu treffen, um Compliance-Verstöße in seiner Lieferkette zu vermeiden, zu erkennen und abzustellen, soweit dies unter Berücksichtigung von Art, Größe, Risiko und Einflussmöglichkeit zumutbar ist.

5. Der Auftragnehmer hat DubbeDynamics unverzüglich zu informieren, wenn konkrete Anhaltspunkte für schwerwiegende Compliance-, Menschenrechts-, Umwelt-, Exportkontroll- oder Korruptionsverstöße im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung bestehen.

6. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen Compliance-, ESG-, Menschenrechts-, Umwelt- oder Antikorruptionspflichten ist DubbeDynamics berechtigt, Bestellungen auszusetzen, zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

§ 19 Datenschutz, Informationssicherheit und Cybersecurity

1. Der Auftragnehmer hat alle anwendbaren Datenschutzvorschriften einzuhalten, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz, soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden.

2. Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag von DubbeDynamics verarbeitet, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine erforderliche Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung oder sonstige datenschutzrechtliche Vereinbarung abschließen.

3. Der Auftragnehmer hat angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz von Daten, Dokumenten, IT-Systemen, Schnittstellen, Zugangsdaten, Software, Projektinformationen und vertraulichen Informationen gegen Verlust, unbefugten Zugriff, Manipulation, Offenlegung und Missbrauch zu treffen.

4. Der Auftragnehmer hat Sicherheitsvorfälle, Datenschutzverletzungen, Cyberangriffe, unbefugte Zugriffe, Datenverluste oder sonstige IT-Sicherheitsereignisse, die Leistungen für DubbeDynamics betreffen können, unverzüglich zu melden und bei Aufklärung, Eindämmung und Abhilfe mitzuwirken.

5. Der Auftragnehmer darf vertrauliche Daten von DubbeDynamics nur in Systemen, Ländern oder Umgebungen verarbeiten, die ein angemessenes Sicherheits- und Datenschutzniveau gewährleisten und den vertraglichen sowie gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

6. Bei Software, Steuerungen, digitalen Komponenten, Fernzugriffen oder IT-nahen Leistungen hat der Auftragnehmer bekannte Sicherheitslücken, unsichere Standardpasswörter, unkontrollierte Fernzugänge und vermeidbare Sicherheitsrisiken zu beseitigen oder DubbeDynamics ausdrücklich darauf hinzuweisen.

§ 20 Höhere Gewalt, Lieferkettenstörungen und Risikomitteilungen

1. Höhere Gewalt sind unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs der betroffenen Partei liegende Ereignisse, die die Vertragserfüllung vorübergehend unmöglich machen oder wesentlich erschweren.

2. Hierzu können insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terror, Unruhen, Pandemien, Epidemien, behördliche Maßnahmen, Embargos, Export- oder Importverbote, Energieausfälle, Cyberangriffe, Streiks, Aussperrungen, Transportstörungen und erhebliche Lieferkettenstörungen zählen, soweit die betroffene Partei diese nicht zu vertreten hat.

3. Der Auftragnehmer hat DubbeDynamics unverzüglich schriftlich über Eintritt, Ursache, voraussichtliche Dauer, Auswirkungen und geplante Gegenmaßnahmen zu informieren. Er hat alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Auswirkungen auf DubbeDynamics zu vermeiden oder zu minimieren.

4. Höhere Gewalt befreit den Auftragnehmer nur für die Dauer und im Umfang der konkreten Behinderung von seinen Leistungspflichten. Zahlungsansprüche für nicht erbrachte Leistungen entstehen hierdurch nicht.

5. Dauert die Behinderung länger an oder gefährdet sie wesentliche Projekttermine, ist DubbeDynamics berechtigt, Leistungen anderweitig zu beschaffen, Bestellungen anzupassen, zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten, soweit ein Festhalten am Vertrag unzumutbar ist.

§ 21 Kündigung, Rücktritt, Insolvenz und außerordentliche Beendigungsrechte

1. DubbeDynamics ist berechtigt, Verträge nach den gesetzlichen Vorschriften zu kündigen oder von ihnen zurückzutreten. Weitergehende vertragliche Rechte bleiben unberührt.

2. DubbeDynamics kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn der Auftragnehmer wesentliche vertragliche Pflichten verletzt und die Verletzung trotz angemessener Frist nicht abstellt.

3. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei erheblichem Lieferverzug, wiederholten Qualitätsmängeln, schwerwiegenden Compliance-Verstößen, Verstößen gegen Exportkontrolle oder Sanktionen, Verletzung von Geheimhaltungspflichten, unberechtigter Weitergabe von Unterlagen, unzulässiger Untervergabe, Einstellung der Zahlungen, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Eröffnung bzw. Ablehnung eines solchen Verfahrens mangels Masse.

4. Im Falle der Beendigung hat der Auftragnehmer alle bis dahin entstandenen Arbeitsergebnisse, Unterlagen, Dokumentationen, Materialien, Werkzeuge, Beistellungen und sonstigen Gegenstände von DubbeDynamics unverzüglich herauszugeben und bei der geordneten Übergabe mitzuwirken.

5. Bei Kündigung oder Rücktritt aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, trägt der Auftragnehmer alle Mehrkosten einer Ersatzbeschaffung bzw. Ersatzvornahme sowie sonstige Schäden von DubbeDynamics.

§ 22 Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte und Konzernbezug

1. Der Auftragnehmer darf Forderungen gegen DubbeDynamics nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von DubbeDynamics abtreten. § 354a HGB bleibt unberührt.

2. DubbeDynamics ist berechtigt, mit allen gesetzlichen und vertraglichen Gegenansprüchen aufzurechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen.

3. Soweit gesetzlich zulässig, kann DubbeDynamics auch wegen Forderungen aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend machen, die ihr gegen mit dem Auftragnehmer verbundene Unternehmen zustehen oder die verbundenen Unternehmen von DubbeDynamics gegen den Auftragnehmer zustehen, sofern ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung besteht.

4. Der Auftragnehmer ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind und auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

5. Zurückbehaltungsrechte an Unterlagen, Werkzeugen, Beistellungen, Dokumentationen, Software, Daten oder sonstigem Eigentum von DubbeDynamics sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

§ 23 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht und Vertragssprache

1. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers ist die in der Bestellung angegebene Verwendungsstelle oder der vereinbarte Bestimmungsort. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Geschäftssitz von DubbeDynamics.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, Ludwigshafen am Rhein, Deutschland. DubbeDynamics ist jedoch berechtigt, den Auftragnehmer auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Verweisungsnormen, soweit diese zur Anwendung eines anderen Rechts führen würden.

4. Vertragssprache ist Deutsch, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Bei Übersetzungen oder fremdsprachigen Fassungen ist im Zweifel die deutsche Fassung maßgeblich, soweit rechtlich zulässig.

§ 24 Schlussbestimmungen

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

2. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder lückenhaften Regelung gilt, soweit rechtlich zulässig, eine wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung möglichst nahekommt.

3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich oder einzelvertraglich eine strengere Form vorgeschrieben ist.

4. Rechte von DubbeDynamics aus diesen AEB bestehen kumulativ und schließen gesetzliche Rechte nicht aus, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

5. Diese AEB ersetzen frühere Einkaufsbedingungen von DubbeDynamics für künftige Bestellungen, sobald sie wirksam in die jeweilige Bestellung oder Geschäftsbeziehung einbezogen werden.

Anlage 1 — Standard-Zahlungs- und Lieferbedingungen

Lieferklausel: DDP Bad Dürkheim, Deutschland, Incoterms® 2020. Bei Projektlieferungen ist die konkrete Verwendungsstelle in der Bestellung zu nennen.

Zahlung: 14 Tage 3 % Skonto / 30 Tage 2 % Skonto / 60 Tage netto. Fristbeginn erst nach vollständiger Leistung und prüffähiger Rechnung.

Vertragsstrafe Terminverzug: 0,2 % je angefangenem Kalendertag, maximal 5 %. Weitergehende Schäden bleiben vorbehalten.

Gewährleistung: 36 Monate ab Gefahrübergang bzw. Abnahme. Längere gesetzliche Fristen bleiben unberührt.

Ersatzteilverfügbarkeit: mindestens 10 Jahre. Gilt besonders für Maschinen, Apparate, Baugruppen und OEM-Komponenten.

Dokumentation: Bestandteil der Leistung. Fehlende Dokumentation kann Zahlung und Abnahme hindern.

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