Rechtliches
Anlage A — Qualitätsanforderungen für Lieferanten
Version 2.0 · Stand: Juni 2026 · Anlage zur AEB
§ 1 Zweck, Geltungsbereich und Verhältnis zu Bestellung/AEB
1. Diese Anlage A legt ergänzende Qualitätsanforderungen für Lieferanten und Auftragnehmer der DubbeDynamics GmbH fest. Sie gilt für Waren, Apparate, Maschinen, Baugruppen, Komponenten, Ersatzteile, Engineering-, Fertigungs-, Montage-, Prüf-, Dokumentations- und Serviceleistungen, soweit sie in der Bestellung, im Vertrag oder in den Allgemeinen Einkaufsbedingungen der DubbeDynamics GmbH einbezogen wird.
2. Diese Qualitätsanforderungen ergänzen die Bestellung, technische Spezifikationen, Zeichnungen, Lastenhefte, Prüfpläne, Qualitätsvereinbarungen und die Allgemeinen Einkaufsbedingungen von DubbeDynamics. Bei Widersprüchen gehen individuell vereinbarte technische Spezifikationen und schriftliche Sondervereinbarungen vor.
3. Der Lieferant bleibt unabhängig von Prüfungen, Freigaben, Kommentaren, Inspektionen oder Audits durch DubbeDynamics voll verantwortlich für die vertragsgemäße, sichere, mangelfreie, gesetzeskonforme und zweckgeeignete Leistungserbringung.
§ 2 Qualitätsmanagementsystem und Lieferantenqualifikation
1. Der Lieferant hat ein wirksames, dokumentiertes und der Art sowie dem Risiko der Leistung angemessenes Qualitätsmanagementsystem zu unterhalten. Eine Zertifizierung nach ISO 9001 oder einem vergleichbaren Standard wird erwartet, soweit dies für die Art der Leistung marktüblich oder vereinbart ist.
2. Bei Leistungen mit besonderen sicherheits-, schweiß-, druckgeräte-, explosionsschutz-, maschinenbau-, elektrotechnischen oder sonstigen regulatorischen Anforderungen hat der Lieferant zusätzliche einschlägige Qualifikationen, Zulassungen, Zertifikate oder Verfahrensprüfungen nachzuweisen, soweit diese für seine Leistung erforderlich sind.
3. DubbeDynamics ist berechtigt, Lieferanten anhand technischer, kaufmännischer, qualitativer, terminlicher, Compliance-bezogener und projektspezifischer Kriterien zu qualifizieren, zu bewerten und bei wesentlichen Abweichungen Korrekturmaßnahmen zu verlangen.
§ 3 Prüf-, Nachweis- und Dokumentationspflichten
1. Der Lieferant hat alle Leistungen vor Lieferung bzw. Bereitstellung angemessen zu prüfen und die Prüfergebnisse nachvollziehbar zu dokumentieren. Prüfungen müssen geeignet sein, die Einhaltung der Bestellung, Spezifikation, Zeichnung, Normen, Toleranzen, Materialanforderungen und Funktionsanforderungen nachzuweisen.
2. Auf Verlangen sind insbesondere Prüfpläne, Prüfprotokolle, Maßberichte, Werksprüfzeugnisse, EN-10204-Zeugnisse, Schweißdokumentationen, Wärmebehandlungsprotokolle, Druckprüfungsnachweise, Dichtheitsprüfungen, Kalibrierzertifikate, Konformitätserklärungen, Materialrückverfolgbarkeit und Freigabeunterlagen vorzulegen.
3. Dokumente müssen vollständig, lesbar, eindeutig zuordenbar, prüffähig und in der vereinbarten Sprache bereitgestellt werden. Fehlende, fehlerhafte oder nicht prüffähige Qualitätsdokumentation gilt als Liefer- bzw. Leistungsmangel.
§ 4 Änderungsmanagement und Abweichungen
1. Änderungen an Materialien, Spezifikationen, Zeichnungen, Fertigungsverfahren, Prüfverfahren, Softwareständen, Unterlieferanten, Produktionsstandorten, qualitätsrelevanten Prozessen oder sicherheitsrelevanten Komponenten bedürfen der vorherigen Zustimmung von DubbeDynamics in Textform.
2. Erkennt der Lieferant Abweichungen, Nichtkonformitäten, Qualitätsrisiken oder mögliche Auswirkungen auf Termin, Funktion, Sicherheit, Zulassung, Dokumentation oder Kosten, hat er DubbeDynamics unverzüglich zu informieren und eine technische Bewertung sowie einen Vorschlag zur Abstellmaßnahme vorzulegen.
3. Abweichungsgenehmigungen, Sonderfreigaben oder Konzessionen gelten nur für den ausdrücklich genannten Einzelfall. Sie begründen keine Änderung der Spezifikation und keine Freigabe für Wiederholfälle.
§ 5 Rückverfolgbarkeit, Kennzeichnung und Materialidentität
1. Der Lieferant hat eine angemessene Rückverfolgbarkeit für Materialien, Bauteile, Chargen, Seriennummern, Prüflose und sicherheitsrelevante Komponenten sicherzustellen. Der Umfang richtet sich nach Spezifikation, gesetzlichen Anforderungen, Risikoklasse und vertraglichem Zweck.
2. Kennzeichnungen auf Bauteilen, Verpackungen, Lieferscheinen und Dokumenten müssen eindeutig, dauerhaft, gut lesbar und mit Bestellung, Positionsnummer, Materialnummer, Chargen- oder Seriennummer und relevanten Zertifikaten verknüpfbar sein.
3. Materialverwechslungen, ungeklärte Materialherkunft, fehlende Zeugnisse oder unterbrochene Rückverfolgbarkeit gelten bei qualitäts- oder sicherheitsrelevanten Teilen als wesentliche Abweichung.
§ 6 Audits, Inspektionen und Korrekturmaßnahmen
1. DubbeDynamics ist berechtigt, nach angemessener Vorankündigung Audits, Lieferantenbewertungen, Fertigungsinspektionen, Dokumentationsprüfungen, Fortschrittskontrollen und Qualitätsgespräche beim Lieferanten oder bei wesentlichen Unterlieferanten durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen.
2. Audits oder Inspektionen stellen keine Abnahme dar, bewirken keinen Gefahrübergang, begrenzen keine Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche und entbinden den Lieferanten nicht von seiner Verantwortung.
3. Festgestellte Abweichungen sind durch den Lieferanten unverzüglich zu analysieren. Er hat Ursachen zu ermitteln, Sofortmaßnahmen und nachhaltige Korrekturmaßnahmen einzuleiten und deren Wirksamkeit gegenüber DubbeDynamics nachzuweisen.
§ 7 Verpackung, Konservierung, Lagerung und Transportqualität
1. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass Lieferung, Verpackung, Konservierung und Transport den technischen und klimatischen Anforderungen der Ware entsprechen und Beschädigung, Korrosion, Verschmutzung, Feuchtigkeitseintritt, elektrostatische Schäden oder sonstige Qualitätsbeeinträchtigungen verhindern.
2. Empfindliche, kalibrierte, gereinigte, konservierte, sterile, elektronische, druckgeprüfte oder sicherheitsrelevante Komponenten sind entsprechend zu schützen, zu kennzeichnen und mit Handhabungsanweisungen zu versehen.
3. Schäden oder Qualitätsbeeinträchtigungen infolge unzureichender Verpackung, Konservierung, Lagerung oder Transportvorbereitung gehen zu Lasten des Lieferanten.
§ 8 Aufbewahrung, Herausgabe und Verfügbarkeit von Qualitätsnachweisen
1. Der Lieferant hat qualitätsrelevante Unterlagen, Prüfberichte, Zeugnisse, Rückverfolgbarkeitsnachweise und Freigabeunterlagen für mindestens zehn Jahre nach Lieferung aufzubewahren, soweit keine längeren gesetzlichen oder projektspezifischen Aufbewahrungsfristen gelten.
2. Auf Verlangen von DubbeDynamics sind die Unterlagen unverzüglich bereitzustellen. Dies gilt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung, soweit die Unterlagen für Betrieb, Wartung, Reparatur, Nachweisführung, Behörden, Kunden oder Versicherer benötigt werden.
3. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass auch Unterlieferanten entsprechende Nachweise aufbewahren und zugänglich machen.
Anhang A.1 — Typische Qualitätsnachweise
Apparate / Druckteile: Materialzeugnisse, Druckprüfung, Schweißdokumentation, Prüfprotokolle. Projektbezogen konkretisieren.
Maschinen / Baugruppen: Prüfprotokolle, CE-relevante Nachweise, Funktionsprüfung. FAT-Kriterien in Bestellung festlegen.
Schweißarbeiten: WPS/WPQR, Schweißerprüfungen, NDT-Berichte. Bei Bedarf ISO 3834 / EN 1090.
Mess-/Prüfmittel: Kalibrierzertifikate, Rückführbarkeit. Gültigkeit bei Lieferung prüfen.